Kassenzahnspange („Gratiszahnspange“)

Wir haben einen kieferorthopädischen Kassenvertrag mit allen Krankenkassen und können Ihnen daher diese mit Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung seit 01.07.2015 verbundenen Leistungen anbieten!

Was man über die „Gratiszahnspange“ wissen sollte

Nun, zunächst sollte man sich von dieser irreführenden Bezeichnung „Gratiszahnspange“ freimachen. Zwar mag sich dieser Begriff im politischen Wahlkampf verlockend angehört haben – wissen doch inzwischen alle, dass es sich hierbei seinerzeit um ein „Wahlzuckerl“ gehandelt hat, welches, für nach der Wahl in Aussicht gestellt, fleißig Wählerstimmen einbringen sollte – doch ist uns allen höchst bewusst, dass keine von Fachleuten erbrachte Leistung auf der Welt wirklich „gratis“ erhältlich wäre, und schon gar nicht in unverminderter, höchster Qualität!

Kieferorthopädie Dr. Johannes Matthias

Irgendjemand hat immer dafür aufzukommen. Und selbst wenn dies der Staat ist, so sind wir es damit doch letztlich alle, durch unsere Steuern, Abgaben, Beiträge. Ersetzen wir den Begriff „Gratiszahnspange“ folglich besser durch die Bezeichnung Kassenzahnspange oder Kassenfinanzierte Kieferorthopädische Behandlung.

Auch die mit dieser Ankündigung vor der Wahl in Aussicht gestellte Verheißung „…für alle“ wurde letztlich mit Inkrafttreten der diesbezüglich etablierten Gesetzgebung, aus Überlegungen der Vernunft und der Finanzierbarkeit heraus, Einschränkungen unterworfen.

Dennoch muss bei aller, vielerorts geäußerter und durchaus berechtigter Kritik an der Art der Umsetzung des Vorhabens „Kassenzahnspange“ positiv bewertet werden, dass diese Neuregelung für viele Patientinnen und Patienten (und damit deren Familien) eine erhebliche finanzielle Entlastung bedeutet!

 

Welche Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf eine Kassenzahnspange erfüllt sein?

  1. Ein Anspruch auf die Kassenfinanzierte Kieferorthopädische Behandlung als kieferorthopädische Hauptbehandlung besteht nur, wenn bei Beginn dieser Behandlung (Tag der Eingliederung der ersten kieferorthopädischen Behandlungsapparatur gemäß des dafür zuvor erstellten Behandlungsplanes) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist.
  2. Darüber hinaus muss nach dem „Index für den kieferorthopädischen Behandlungsbedarf IOTN“ für die vorliegende Zahn- und Kieferfehlstellung zuvor ein IOTN-Grad 4 oder 5 ermittelt worden sein (Grad 4 steht dabei für einen „großen Behandlungsbedarf“, Grad 5 für einen „sehr großen Behandlungsbedarf“).

Der jeweils bestehende IOTN-Grad lässt sich anhand der vorliegenden Befundsituation und den dafür geltenden Bewertungskriterien exakt ermitteln. Dies werden wir gerne für Sie im Rahmen unserer ersten Untersuchung und Beratung tun. So werden Sie bereits während der Erstkonsultation unserer Praxis genauestens darüber informiert, ob im Fall Ihres Kindes ein Anspruch auf eine Kassenzahnspange besteht. Wir geben Ihnen bereits zu diesem Zeitpunkt alle damit verbundenen, wichtigen Informationen (auch in Form von Info-Blättern zur Mitnahme) und klären gerne gemeinsam mit Ihnen alle Ihre Fragen zu diesem Thema.

Anspruch auf eine Kassenfinanzierte Kieferorthopädische Behandlung zu haben bedeutet jedoch in keinster Weise, dass Sie aus diesem Grund mit einem verminderten qualitativen Anspruch an die gesamte kieferorthopädische Behandlung Ihres Kindes zu rechnen hätten. Die unvermindert hohe Qualität der Versorgung unserer Patienten, stets am aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse ausgerichtet, unabdingbar aufrecht zu erhalten, hatte unter den kieferorthopädischen Behandlern zu jeder Zeit stets oberste Priorität im Rahmen aller Verhandlungen, die zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelungen geführt werden mussten. Auch hierüber werden Sie bei uns ausführlich beraten.

Demgegenüber bedeutet, bei Beurteilung der sich zeigenden Befundsituation, das Vorliegen eines IOTN-Grades beispielsweise der Stufe 3 auch nicht, dass eine kieferorthopädische Behandlung Ihres Kindes nicht ebenfalls medizinisch sinnvoll und indiziert wäre. Die Klassifizierung nach IOTN gilt unter Fachleuten ohnehin als umstritten. Nicht selten finden sich Zahn- und Kieferfehlstellungen, die sich nach IOTN-Klassifizierung einem Grad 3 (manchmal auch nur einem Grad 2) zuordnen lassen, mitunter aber aufwendiger und schwieriger zu behandeln sind, als es bei der ein oder anderen Situation eines Grades 4 der Fall wäre.

Dennoch, der vorliegende IOTN-Grad entscheidet nun einmal darüber (neben dem Alter des Patienten/der Patientin), ob ein Anspruch auf eine Kassenzahnspangenbehandlung besteht oder nicht, und somit darüber, welcher Anteil der im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung anfallenden Behandlungskosten selbst zu tragen sein wird.

Bevor deshalb mit einer kieferorthopädischen Behandlung in unserer Praxis begonnen wird, werden Sie von uns in ausführlichen Beratungsgesprächen und einem intensiven Gespräch über die von uns erstellte Behandlungsplanung bestens darüber informiert sein, welche Ziele wir mit der Behandlung anstreben werden, welche therapeutischen Maßnahmen uns diese Ziele gemeinsam erreichen lassen werden und welche jeweiligen Kosten damit verbunden sein werden,

…denn grösstmögliche Transparenz ist für uns eine wesentliche Grundlage für eine gute und erfolgreiche Zusammenarbeit!

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